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Die im Jahr 1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung ermöglichte es zum ersten Mal, dass der insolvente Schuldner in Eigenregie unter Aufsicht eines vom Gericht bestellten Sachwalters das Insolvenzverfahren seines Unternehmens steuert.

Nur zu selten wurde von dieser Möglichkeit nach Einführung der Insolvenzordnung Gebrauch gemacht, so dass der Gesetzgeber mit dem am 01.03.2012 in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) das Schutzschirmverfahren statuiert hat. Mit dem Schutzschirmverfahren war es dem eigenverwaltenden Schuldner möglich, bereits vor dem eigentlichen Insolvenzverfahren sein Unternehmen mittels eines im eröffneten Verfahren zu beschließenden Insolvenzplans (Insolvenzplanverfahren) zu sanieren.

Nach fünf Jahren Geltung des ESUG hat der Gesetzgeber die Erfahrungen mit dem Gesetz überprüfen und Änderungsvorschläge erarbeiten lassen. Diese sogenannte Evaluierung führte zu dem Ergebnis, dass die beiden im ESUG möglichen Wege von Schutzschirmverfahren nach den §§ 270a und 270b InsO verschmolzen werden sollen zu einem neuen, modifizierten Schutzschirmverfahren. Einig war man sich in der Beraterkommission dahingehend, dass man ein Schutzschirmverfahren als solches für empfehlenswert hält und das Schutzschirmverfahren deswegen in einer neuen, modifizierten Form beibehalten werden sollte.

Das neue Schutzschirmverfahren wird gemeinsam mit der europäischen Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vom 20.06.2019 (RL) in deutsches Recht umgesetzt. Nach den bisher vorliegenden Informationen aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) soll dies im Laufe des Jahres erfolgen.

Es gibt im Augenblick weiterhin mit dem geltenden Recht die Möglichkeit, mittels Schutzschirm und Insolvenzplan binnen eines halben Jahres entschuldet zu werden.

Rechtsanwalt André Houben, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fasanenstraße 71, 10719 Berlin, berlin@curator.ag.